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   BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96   

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BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96 (https://dejure.org/1996,15391)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1996 - 2 B 67.96 (https://dejure.org/1996,15391)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 2 B 67.96 (https://dejure.org/1996,15391)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die konkret aufgeworfene Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren geklärt werden soll - Betroffenheit eines sehr kleinen Personenkreises durch die aufgeworfenen Rechtsfragen - Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nach ausgelaufenem Recht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Dies ist nur der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - m.w.N.).

    Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (stRspr BVerwG; vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - m.w.N.).

  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, aufgeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (stRspr BVerwG; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).

    Im übrigen verletzt das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt (stRspr BVerwG; vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ).

  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80

    Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Die Beschwerde hat schon nicht dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht - ausgehend von seiner für die Beurteilung des geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung (vgl. u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189> [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80]) - eine derartige Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten , sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 10.11.1992 - 2 B 137.92

    Revision - Darlegungspflicht - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt oder mit ihrem Vorbringen im Grunde lediglich den gesamten Rechtsstoff des Streitfalls erneut ausbreitet (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - ) und damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung stellt.
  • BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91

    Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Rechtsfragen nach ausgelaufenem Recht kommt aber regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 19.12.1996 - 2 B 67.96
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten , sich aus dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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